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Eckpunktepapier zur Novellierung des Rettungsassistentengesetzes Drucken E-Mail
Geschrieben von Administrator   
Samstag, 10. März 2007

Eckpunktepapier zur Novellierung des Rettungsassistentengesetzes


Ständige Konferenz für den Rettungsdienst

 

I.) Berufsbezeichnung

Zur Vermeidung von Konfusionen hinsichtlich der unterschiedlichen Qualifikationsstufen von nichtärztlichem Personal im Rettungsdienst (Rettungshelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistenten) besteht Einvernehmen, dass geprüft werden muss, ob eine “neue” Berufsbezeichnung für das nach dem novellierten RettAssG ausgebildete Personal zu wählen ist.


II.) Ausbildungsziele

  1. Basisuntersuchung und Diagnostik der vitalen Funktionen im Rettungsdienst.
  2. Durchführung der erforderlichen lebensrettenden Sofortmaßnahmen im Rettungsdienst.   
  3. Monitoring der vitalen Funktionen.
  4. Betreuende Maßnahmen.
  5. Herstellung und Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Durchführung des Transportes.
  6. Rettungsdienstorganisation und –verwaltung.


III.) Ausbildungsumfang

  1. Ausbildungsdauer: 3 Jahre in Vollzeit
  2. Ausbildungsumfang 4.600 Stunden
  3. (mind. 50% praktisch, mind. 1/3 theoretisch, alternierend)
  4. Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen auf die Ausbildungsdauer insbesondere für Angehörige von Medizinalfachberufen und Feuerwehrangehörigen
  5. Lernorte: Rettungsdienstliche Einrichtung, Rettungsdienstschule bzw. berufsbildende Schule sowie Krankenhäuser oder entsprechend geeignete medizinische Einrichtung

 

IV.) Anforderungen an Rettungsdienstschule / Ausbildungsbetrieb

  1. Hauptberufliche Leitung mit integrierter ärztlicher und pädagogischer Kompetenz
  2. Pädagogisch qualifizierte hauptberufliche Lehrkräfte in ausreichender Anzahl
  3. Übergangsregelung für derzeit anerkannte Rettungsdienstschulen:
  4. Anerkennung bleibt 5 Jahre erhalten
  5. Vertragliche Verbindung mit Ausbildungsbetrieben
  6. Praktische Ausbildung auch in anderen Einrichtungen, z. B. Krankenhaus
  7. Ausbilder für die praktische Ausbildung mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation
  8. Weiterleitung im Umfang von mind. 120 Stunden
  9. Prüfungsverfahren analog Berufsbildungsgesetz (BBiG)

 

V.) Rahmenbedingungen für Auszubildenden

  1. Ausbildungsvertrag mit Betrieb
  2. Freistellung für Schule
  3. Ausbildungsvergütung
  4. Tarifvertragliche Regelungen der Ausbildungsbedingungen möglich
  5. Sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung
  6. Kostenlose Ausbildungsmittel, Fachbücher usw.
  7. Probezeit sechs Monate
  8. Einmalige Ausbildungsverlängerung bei Nichtbestehen der Prüfung 

 

VI.) Übergangsregelungen

  1. Rettungsassistenten dürfen nach Aufbauschulung und bestandener Prüfung die neue  Berufsbezeichnung führen                         
  2. Die alten Berufsbezeichnungen bleiben geschützt und gelten weiter
  3. Begonnene Ausbildungsgänge werden nach altem Recht zu Ende geführt
  4. Zugang zur “neuen” Berufsbezeichnung wird durch Aufbauschulung und anschließender Zertifizierung durch die zuständige Behörde ermöglicht
  5. Refinanzierung der Ausbildungskosten über die Entgelte der Einrichtungen (Krankenkassen, Pflegekassen, Selbstzahler)

 

Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 5. April 2007 )
 
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